Wie ist die aktuelle Situation?
Die Außengrenzen der Europäischen Union sind abgeriegelt. Die Staats- und Regierungschefs einigten sich auf ein vorläufiges Einreiseverbot (mit Ausnahmen).
Kontaktsperren und Grenzkontrollen sind weltweit verlängert und der Sommer mit dem geplanten Urlaub rückt näher. Das Auswärtige Amt muss entscheiden, ob es die Reisewarnung weiter verlängert oder zumindest abschwächt. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als sehr starkes Indiz dafür, dass höhere Gewalt bzw. ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Grundsätzlich ist also davon auszugehen, dass zurzeit weltweit für gebuchte Reisen, Flüge und Ferienwohnungen von höherer Gewalt bzw. einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden kann.
Viele Reiseanbieter haben bereits ihre Mai-Reisen abgesagt oder verlangen die Restzahlung für Urlaube im Mai nicht.
Es wird erwartet, dass zunächst Reisen innerhalb Deutschlands wieder möglich sein werden.
Reisen ins Ausland dürften erst später wieder machbar sein. Derzeit gelten in vielen Ländern weiterhin Einreisestopps für Ausländer. Das öffentliche Leben ist eingeschränkt, Hotels sind geschlossen.
Kann ich meine Reise jetzt stornieren?
Tatsächlich sollte zunächst die grundsätzliche Entscheidung getroffen werden, ob zum gebuchten Zeitpunkt überhaupt gereist werden soll. Sofern die Reisenden die Reise auf jeden Fall machen möchten, so kann abgewartet werden, ob die Reise dann später durchführbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss der Reisende sein Geld zurückbekommen.
Möchten die Reisenden die Reise später allerdings sowieso nicht antreten, so ist zu beachten, dass die Stornopauschalen stetig steigen je näher die Reise kommt. Wird nicht storniert, so hat man nachher fast den gesamten Reisepreis zu zahlen, auch wenn nicht gereist wird. Das gilt, falls zum Reisezeitpunkt dann eben doch keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen. Nur diese berechtigen zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag.
Daher ist rechtzeitig in Erwägung zu ziehen, ob Gutscheinangebote oder Angebote auf eine Umbuchung der Reiseveranstalter doch Sinn machen. Dies kann dann der Fall sein, wenn man sowieso nicht reisen möchte.
Die von den Reiseveranstaltern geltend gemachten Stornopauschalen sind allerdings nur dann zulässig, wenn diese in angemessener Höhe vereinbart sind. Dies ist häufig nicht der Fall. Dann muss der Reiseveranstalter offenlegen, wie die Stornopauschalen zustande kommen. Gelingt dem Reiseveranstalter dies nicht, so hat der Reisende unter Umständen gar keine (!) Stornokosten zu zahlen.
Muss ich jetzt einen Gutschein akzeptieren?
NEIN, die rechtliche Situation hat sich nicht verändert.
Die Reisenden haben einen Anspruch auf Rückzahlung in Bar. Nach geltendem Recht steht Pauschalurlaubern die Erstattung des Reisepreises binnen 14 Tagen zu, wenn der Veranstalter die Reise storniert hat.
Seit geraumer Zeit geistern im Internet Artikel umher, wonach eine Gutscheinlösung auf den Weg gebracht werden soll bzw. bald eine Gutscheinlösung da sein wird.
Zutreffend ist, dass die Bundesregierung einen solchen Versuch unternommen hat, der bislang allerdings gescheitert ist. Am 2. April hatte das „Corona-Kabinett“ der Bundesregierung eine entsprechende Anfrage auf den Weg gebracht. Demnach sollte der Reisepreis künftig nicht mehr umgehend erstattet werden. Stattdessen sollten Gutscheine zulässig sein (mit weiteren Einschränkungen).
Diese Anfrage ist allerdings unmittelbar am 3. April 2020 von der EU-Kommission zurückgewiesen worden. Die EU-Kommission hat auf das geltende Recht verwiesen.
Die Reiseveranstalter pochen jedoch weiterhin darauf, Gutscheine ausgeben zu dürfen, um liquide zu bleiben. Hierbei handelt es sich jedoch, zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt, um eine reine Wunschvorstellung der Reiseveranstalter.
Die Bundesregierung will zwar die Gutschein-Lösung, die Entscheidung liegt aber in Brüssel. Solange es keine EU-Entscheidung gibt, bleibt der Gutschein freiwillig.
Kriege ich eigentlich Geld zurück wegen schlecht erbrachter oder abgebrochener Reisen?
Immer wieder verweisen die Reiseveranstalter in diesen Fällen auf außergewöhnliche Umstände (Coronavirus) und behaupten, dass den Reisenden ein (anteiliger) Rückzahlungsanspruch nicht zustünde.
Dies ist nicht zutreffend.
Auch wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wie hier das Coronavirus, so sind nicht erbrachte Leistungen vom Reiseveranstalter zu erstatten. Dazu gehören selbstverständlich die nicht erbrachten Tage. Dazu gehört aber auch die Tage, die schlecht erbracht sind, hier ist anteilig zu leisten (Minderung).
Rechtlich handelt es sich hierbei um die Minderung. Diese ist unabhängig davon zu leisten, ob dem Veranstalter ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Hier geht es schlicht darum, ob die bezahlten Leistungen erbracht worden sind oder nicht.
Wie sieht es jetzt mit abgesagten Flügen aus?
Aber auch hier hat die EU-Kommission sich klar positioniert, nämlich dass die Fluggesellschaften die Möglichkeit haben, Gutscheine statt Erstattungen anzubieten, aber die Passagiere müssen damit einverstanden sein. Es besteht also nach wie vor ein Anspruch der Reisenden auf Rückzahlung des Flugpreises.
Bei so mancher Airline werden die Reisenden allerdings auf eine Geduldsprobe gestellt. Auszahlungen verzögern sich oder werden von den Fluggesellschaften schlicht verweigert.
Dann helfen nur ein anwaltliches Schreiben und notfalls die Klage.
Wie sieht es mit Ferienwohnungen und Ferienhäusern aus?
In diesem Fall kann der Gast kostenfrei stornieren. Das gilt aber immer nur für die Zeit der behördlichen Einschränkungen. Wenn ein Gast eine Buchung für einen späteren Reisezeitpunkt stornieren möchte, für den noch keine Beschränkung vorliegt, kann er nur zu den regulären Stornobedingungen zurücktreten, es fallen also die in den AGB ausgewiesenen Stornogebühren an.
Möglicherweise lässt sich aber über eine Verschiebung verhandeln, einen Anspruch darauf hat der Gast aber nicht.