Coronavirus – Wie ist die Situation jetzt für Reisende?
Aufgrund des Coronavirus haben u. a. die USA ein Einreiseverbot für europäische Fluggäste verhängt. Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Ländern, welche die Einreise für europäische Bürger sehr stark eingeschränkt oder aber verboten haben. Beispielhaft sei verwiesen auf die Länder Angola, Argentinien, Australien, Bahamas, Bulgarien, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Japan, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Malaysia, Malediven, Mauritius, Namibia, Neuseeland, Oman, Peru, Russland, Saudi-Arabien, Seychellen, Singapur, Südafrika, Tunesien, Ukraine, Vietnam und Zypern.
Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als sehr starkes Indiz dafür, dass höhere Gewalt bzw. ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Grundsätzlich ist also davon auszugehen, dass weltweit für gebuchte Reisen, Flüge und Ferienwohnungen von höherer Gewalt bzw. einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden kann.
Kann ich meine Pauschalreise / Kreuzfahrt kostenlos stornieren?
Kann ich meinen Flug kostenfrei stornieren?
Sofern Einreisverbote bestehen, so spielt es keine Rolle, ob die Fluggesellschaft den Flug storniert. Denn bei Einreiseverboten ist es den Fluggesellschaften grundsätzlich nicht erlaubt, die Fluggäste in Deutschland überhaupt an Bord zu lassen. Wenn aber nicht befördert werden kann, dann muss die Airline aber auch den Flugpreis erstatten.
Vor diesem Hintergrund hatten die Fluggesellschaften anfangs die betroffenen Flüge annulliert und die Flugpreise ausgezahlt. Allerdings hat sich diese Praxis recht schnell geändert, vermutlich aufgrund der Vielzahl der Flugannullierungen.
In der Folge wurden dann Gutscheine angeboten und als Alternative beworben.
Nunmehr ist es so, dass die Fluggesellschaften die Flüge häufig nicht mehr annullieren und behaupten, dass bei Stornierung durch den Fluggast Stornogebühren zu zahlen sind, regelmäßig in voller Höhe. Es werden Gutscheine angeboten, allerdings wird die Rückzahlung verweigert. Inzwischen ist dies sogar dann Praxis, wenn die Fluggesellschaft die Flüge selbst annulliert hat. Rückzahlungen werden ZU UNRECHT verweigert.
Muss ich eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter / die Fluggesellschaft hinnehmen?
Grundsätzlich spricht natürlich nichts dagegen, wenn ein solches Angebot für den Reisenden interessant ist. Allerdings besteht überhaupt keine Verpflichtung des Reisenden, sich auf ein solches Angebot einzulassen. Der Urlauber kann in jedem Fall sein Geld zurückverlangen!
Achtung!
Muss ich einen Reisegutschein akzeptieren? NEIN!
Die Reisenden müssen sich nicht auf einen solchen Gutschein einlassen. Die Urlauber können den Reisepreis in bar zurückverlangen.
Für Pauschalreisen ist gesetzlich geregelt, dass der Veranstalter bei außergewöhnlichen Umständen die Reise zwar absagen, darf; gleichzeitig ist er aber verpflichtet, den Reisepreis spätestens nach 14 Tagen zurückzuzahlen.
Für Flüge ist gesetzlich geregelt, dass bei einer Nichtbeförderung der Flugpreis innerhalb von 7 Tagen an den Fluggast zu erstatten ist. Sofern die Fluggesellschaften die Fluggäste gar nicht befördern bzw. nicht befördern dürfen, so handelt es sich um einen Fall der Nichtbeförderung. Die Fluggesellschaften müssen den Flugpreis erstatten!
Keine Änderung der Rechtslage durch die Bundesregierung!
Die Reisenden, Urlauber und Fluggäste haben also weiterhin einen Anspruch auf Auszahlung der Reisepreise und Flugpreise in bar!
Soll ich den Reisegutschein annehmen?
Diese Gutscheine wären im Übrigen wertlos, falls der Reiseanbieter bzw. die Airline insolvent werden. Gutscheine biete keine Garantie dafür, dass am Ende eine Reise auch wirklich stattfindet. Es ist daher sicherer, sein Geld zurück zu verlangen, um später komplett neu zu buchen.
Wie soll ich jetzt vorgehen?
Sofern die Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bzw. durch die Fluggesellschaft abgelehnt wird oder verzögert wird, so sprechen Sie uns dringend an. Denn hier ist möglicherweise schnell zu handeln. Sofern die von Ihnen gesetzte Frist beim Reiseanbieter verstrichen ist, so hat dieser dann auch unsere Anwaltsgebühren für unser Tätigwerden zu tragen.