Zunächst einmal gilt, dass abgeschlossene Reiseverträge grundsätzlich bindend sind. Dies gilt sowohl für Pauschalreisen, Kreuzfahrten, Hotels als auch Ferienwohnungen. Regelmäßig haben die Reiseveranstalter und Reiseanbieter Regelungen bei Stornierung getroffen, üblicherweise muss von den Reisenden bei Storno ein Teil des Reisepreises gezahlt werden.
Anders ist dies allerdings dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand bzw. höhere Gewalt vorliegt und die Reise deshalb nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen kann eine Reise kostenfrei storniert werden, und zwar sowohl vom Reisenden als auch vom Reiseveranstalter.
Gegenwärtig sind hier zwei Konstellationen zu betrachten. Ein außergewöhnlicher Umstand bzw. höhere Gewalt ist bei Gesundheitsgefahren anzunehmen, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich das gesundheitliche Risiko verwirklichen wird. Die Gesundheit muss mithin aufgrund des Coronavirus konkret gefährdet sein. Des Weiteren liegt ein außergewöhnlicher Umstand dann vor, wenn staatliche Maßnahmen der Länder, wie zum Beispiel behördliche Einreisebestimmungen oder Verbote, zur Undurchführbarkeit der Reise führen.
Zur Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Umstand bzw. höhere Gewalt vorliegen, gelten die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes als Indiz. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein außergewöhnlicher Umstand bzw. höhere Gewalt grundsätzlich auch dann vorliegen kann, wenn es noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt.
Warnungen des Auswärtigen Amtes
Zurzeit rät das Auswärtige Amt von Reisen in die VR China, nach Südkorea, Italien und in den Iran ab, wobei es sich jeweils um Teil-Reisewarnungen handelt. Konkrete Angaben sind auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes zu finden.
Pauschalreise – Kann die Pauschalreise wegen Corona kostenlos storniert werden?
Die Pauschalreise kann dann kostenlos storniert werden, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Das Recht zur kostenfreien Stornierung gilt sowohl für den Reiseveranstalter als auch für den Reisenden. Beispielhaft ist auf Reisen nach China zu verweisen, da hier mit Gesundheitsgefährdungen zu rechnen ist. Weiter ist beispielhaft auf Italien zu verweisen, da Urlaubsaktivitäten aufgrund der behördlichen Maßnahmen nicht mehr möglich sind. In beiden Fällen liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, der zur kostenfreien Stornierung berechtigt.
Die Reisenden erhalten ihren Reisepreis zurück, Ansprüche auf Schadensersatz oder entgangene Urlaubsfreude stehen den Reisenden in diesen Fällen nicht zu.
Anders ist dies allerdings dann, wenn die beschriebenen außergewöhnlichen Umstände gar nicht vorliegen. Derzeit gibt es einige Reisende, die ihre Reise stornieren möchten, weil sie sich keinen Gesundheitsgefahren aussetzen möchten. Des Weiteren versuchen nunmehr einige Reiseveranstalter Reisen zu stornieren, da diese aufgrund von Absagen und Einschränkungen vor Ort wirtschaftlich für den Veranstalter nicht mehr attraktiv sind. Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch kein kostenfreies Rücktrittsrecht. Bei Stornierung des Reisenden muss dieser also damit rechnen, dass er eine Entschädigung an den Reiseveranstalter zu leisten hat.
Bei unberechtigter Stornierung der Reise durch den Reiseveranstalter muss dieser nicht nur den Reisepreis an den Reisenden zurückzahlen, sondern darüber hinaus hat er Schadensersatz und einen Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreude an die Reisenden zu zahlen!
Kreuzfahrt – Kann meine Kreuzfahrt einfach abgesagt werden?
Aber auch bei den Kreuzfahrten gilt, dass ein außergewöhnlicher Umstand bestehen muss, andernfalls ist die Absage der Kreuzfahrt unzulässig. Der Kreuzfahrtanbieter hat dann nicht nur den Reisepreis zurückzuzahlen, sondern auch Schadensersatz und einen Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreude zu leisten.
Absagen von TUI Cruises, MSC
Andernfalls stehen den Reisenden auch hier alle Ansprüche zu, also Rückzahlung des Reisepreises, Schadensersatz bzw. Entschädigung und einen Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreude.
Hotel / Ferienwohnungen – Bekomme ich mein Geld zurück bei Storno?
Als Beispiel ist die aktuelle Situation in Italien zu nennen. Aufgrund von behördlichen Maßnahmen sind die Objekte faktisch nicht zu erreichen. Hier können die Hotels und Ferienwohnungen ohne Stornogebühren, also kostenfrei storniert werden, sofern deutsches Recht Anwendung findet.
Grundsätzlich wird diese Konstellation allerdings nur in seltenen Fällen vorzufinden sein.
Flüge – Darf die Fluggesellschaft meinen Flug streichen?
Lufthansa – Absage von Flügen wegen fehlender Nachfrage – Zulässig?
Sofern Flugstreichungen länger als 14 Tage vor dem Abflug vorgenommen werden, so stehen Ihnen Schadensersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag zu. Da geht es dann insbesondere um Mehrkosten für Ersatzbuchungen.
Wird die Absage innerhalb von 14 Tagen vor Abflug vorgenommen, so stehen Ihnen als Fluggast Ausgleichsansprüche in Höhe von jeweils bis zu Euro 600 pro Person nach der Fluggastrechteverordnung zu.
Fazit
Das Coronavirus kann grundsätzlich Ursache sein für außergewöhnliche Umstände bzw. höhere Gewalt und damit zum kostenfreien Rücktritt von der Reise berechtigen. Tatsächlich sind aber nur wenige Länder derart betroffen, dass von einem kostenlosen Rücktrittsrecht ausgegangen werden darf.
Stornierungen aus wirtschaftlichen Erwägungen sind unzulässig. Bei Absage Ihrer Reise sollte konkret geprüft werden, ob Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz und ein Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreude zustehen.
Aber auch bei den Kreuzfahrten gilt, dass ein außergewöhnlicher Umstand bestehen muss, andernfalls ist die Absage der Kreuzfahrt unzulässig. Der Kreuzfahrtanbieter hat dann nicht nur den Reisepreis zurückzuzahlen, sondern auch Schadensersatz und einen Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreude zu leisten.
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Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht
Mehr Informationen zum Reiserecht bei Kreuzfahrten finden Sie hier: Reiserecht