Reiserecht

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Spezialist für Reiserecht, Luftverkehrsrecht und Tourismusrecht – Rechtsanwalt Oliver Matzek / Hamburg

Rechtsanwalt Matzek ist im Reiserecht, Luftverkehrsrecht und Tourismusrecht tätig und auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Nutzen Sie unsere Fachkompetenz, wenn Sie Unterstützung in diesen Bereichen benötigen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos!

Der Bereich Reiserecht, Luftverkehrsrecht und Tourismusrecht umfasst eine Vielzahl von Problemstellungen und Themen. Auf dieser Internetseite wollen wir die in der Praxis am häufigsten auftretenden Fragen darstellen und erörtern. Dazu gehört zunächst die klassische Pauschalreise mit den Themen Reisemängel, Minderung, Schadensersatz, Kündigung und Stornierung sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude; die Kreuzfahrt; Flugverspätung, Flugannullierung sowie Nichtbeförderung, also Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung; Ärger mit dem Reisebüro oder der Reiserücktrittsversicherung, der Reisegepäckversicherung oder den Fluggesellschaften nach Stornierung des Fluges; Gepäckverlust sowie Gepäckverspätung; das Reiserecht aus der Sicht des Unternehmers, nämlich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Verträge mit Leistungsträgern, Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht etc.

Diese Internetseite soll Ihnen einen Überblick über die häufigsten Problemstellungen verschaffen, für weitergehende Fragen und die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Die Pauschalreise

Die Pauschalreise

Im Reisevertragsrecht geht es um Pauschalreisen, d.h. eine Mehrheit von einzelnen Reiseleistungen. Hierbei geht es um die typische Urlaubsreise z.B. nach Mallorca, in die Türkei oder nach Griechenland als „Rundum-Sorglos-Paket“. Klassischerweise sind hier Reisen mit Transport (Bahn, Bus, Flug etc.) und Unterkunft (Hotel, Pension, Ferienhaus etc.) gemeint. Das grundsätzliche Thema im Reisevertragsrecht sind Mängel. Vor der Reise stellt sich bei bereits bekannten Mängeln die Frage, wann kostenlos von der Reise zurückgetreten werden kann. Nach Reiseantritt kann bei Mängeln der Reisepreis gemindert werden, bei schwerwiegenden Mängeln während der Reise kann die Reise kostenfrei gekündigt werden. Interessant für die Reisenden sind darüber hinaus Schadensersatzansprüche, insbesondere der Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit / entgangener Urlaubsfreude. Unbedingt zu beachten ist die Ausschlussfrist von einem Monat nach vertraglich vorgesehenem Reiseende, damit der Reisende seine Ansprüche nicht verwirkt.
Wann handelt es sich um eine Pauschalreise?

Der Grundfall einer Pauschalreise ist in dem gebündelten Angebot mehrerer Leistungen durch den Veranstalter zu sehen. Der Reiseveranstalter muss also mindestens zwei auf die Reise bezogene Leistungen erbringen, zudem muss er die Leistungen selbst als Einheit anbieten. Klassisches Beispiel ist der Flug mit Unterkunft (Hotel). Als erhebliche Reiseleistungen können u.a. weiter in Betracht kommen: Wellnessprogramm, Sprachschule, Sporteinrichtungen, Segeltour, Ausflüge etc.

Unbedeutende Nebenleistungen bleiben bei der Beurteilung außer Betracht. Die Leistungen müssen darüber hinaus als Einheit (Leistungsbündel) angeboten werden. Hier geht es um die Frage, ob die Leistungen in eigener Verantwortung erbracht werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat davon abweichend allerdings bereits im Jahre 1985 angenommen, dass die reiserechtlichen Bestimmungen auch bei der Buchung eines Ferienhauses entsprechend Anwendung finden können, obwohl es sich um ein einzelnes Angebot handelt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Ferienhäuser veranstaltergleich (ohne Offenlegung des Eigentümers / Vermieters) angeboten werden. Gleiches gilt bei der Buchung eines Hotels / einer Beherbergung. Sofern diese Voraussetzungen allerdings nicht gegeben sind, so findet nicht das Reiserecht, sondern die mietrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

Welche Rechte hat der Reisende bei Mängeln?

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Kurz gesagt: Die Reise darf keine Mängel haben. Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, hat also Mängel, so kann der Reisende Abhilfe (Beseitigung), also Erfüllung wie vertraglich vereinbart, verlangen. Der Reiseveranstalter muss also nachbessern, damit die Reise so ist, wie versprochen. Der Reiseveranstalter kann diese Abhilfe / Mangelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Kommt der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten, angemessenen Frist der Aufforderung des Reisenden zur Mangelbeseitigung nach, so kann der Reisende selbst die Mängel beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (also der Kosten) verlangen.

Des Weiteren können Ansprüche auf Minderung, Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehen.

Muss der Reiseveranstalter Mängel beseitigen?

Bei Vorliegen eines Reisemangels hat der Reisende das Recht auf Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustands, d.h. auf einen Zustand ohne Mängel, der Reiseveranstalter muss also Mängel beseitigen. Das Gesetz sieht dazu vor, dass der Reisende (auch bei länger dauernden Ausfällen oder Verspätungen von Flugzeugen) zunächst dem Veranstalter den Mangel anzeigen und ihm Gelegenheit zur Beseitigung geben muss. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren eine gleichwertige oder höherwertige Leistung zu erbringen. Der Reiseveranstalter kann allerdings die Mangelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, d.h. wenn zwischen dem Aufwand zur Mängelbeseitigung und dem Gewicht des Reisemangels ein auffälliges Missverhältnis besteht.

Weiterhin kann der Reisende selbst den Mangel beseitigen und Ersatz der aufgewendeten Kosten verlangen, wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten, angemessenen Frist die Mängel beseitigt.

Wann kann der Reisende mindern und wieviel?

Zunächst muss ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn es an einer zugesicherten Eigenschaft fehlt oder das vereinbarte Leistungsprogramm nicht dem tatsächlich Geleisteten entspricht. Es kommt also darauf an, was vertraglich vereinbart wurde, und ob der Reiseveranstalter diese Vereinbarung ordnungsgemäß erfüllt. Im Reiserecht haftet der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig, sofern die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von dem abweicht, was Veranstalter und Reisender vereinbart haben, so dass der Wert oder die Tauglichkeit der betroffenen Reiseleistung zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Dieser Minderungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Reisemangel durch höhere Gewalt verursacht ist. Kurz gesagt: Wenn die Reise einen Mangel hat, so kann in der Regel auch Minderung verlangt werden.

Als Beurteilungsgrundlage, ob ein Mangel gegeben ist, ist der Vertragsinhalt heranzuziehen. Das geschuldete Programm ergibt sich aus den Prospektangaben, der Reisebestätigung, verbindlichen Zusatzvereinbarungen, Reisecharakter und Reisepreis, vereinbartem Reisezweck, Informationspflichten sowie Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Grenzen der Einstandspflicht des Reiseveranstalters sind dann erreicht, wenn Beeinträchtigungen der privaten Risikosphäre des Reisenden zuzurechnen sind. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Allgemeine Lebensrisiko, wie z.B. dass der Reisende im  Urlaub bestohlen wird. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Fehlleistungen des Anbieters vor Ort (z.B. Hotel) nicht in jedem Fall dem Reiseveranstalter zuzurechnen sind, sondern nur wenn die Leistung vorher vereinbart war. Dier Minderung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt.

Nach den reiserechtlichen Bestimmungen mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels, soweit die Reise mangelhaft ist. Eine Minderung tritt dann nicht ein, wenn der Reisende schuldhaft den Mangel nicht anzeigt. Voraussetzung der Minderung ist also zunächst ein Reisemangel und die Anzeige des Mangels beim Reiseveranstalter. Die Mängelanzeige ist dabei von entscheidender Bedeutung. Es ist nicht möglich, Mängel während der Reise nur zu dokumentieren und danach Minderung zu beanspruchen. Bei der Anmeldung von Mängeln am Urlaubsort ist es wichtig, dass die Mängel schriftlich protokolliert werden. Immer wieder entsteht Streit über den Bestand und den Umfang von geltend gemachten Mängeln. Leider werden häufig auch am Urlaubsort den Reisenden falsche Informationen dazu gegeben.

Beim schuldlosen Unterlassen der Mängelanzeige ist eine Mängelanzeige ausnahmsweise entbehrlich. Dies gilt auch, wenn die Notwendigkeit einer Anzeige objektiv entfällt. Die Ausnahmen sind jedoch sehr eng auszulegen, so dass zu empfehlen ist, die Mängel immer anzuzeigen.

Der Höhe nach ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsverhältnisses der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Letztlich wird die Minderung durch Schätzung festgelegt. Dazu werden auch Vergleichsfälle herangezogen, wobei jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen wird. Soweit daher auf Mängeltabellen verwiesen wird, haben die tatsächlich wenig Aussagekraft. Vielmehr muss man den Sachverhalt der dort zitierten Entscheidung mit dem zu begutachtenden Sachverhalt vergleichen, um auch eine Vergleichbarkeit der Minderungshöhe beurteilen zu können. Allerdings kann die Frankfurter Tabelle als erste Einschätzung zu Rate gezogen werden.

Die Tabelle wurde vom Landgericht Frankfurt erstmals 1985 veröffentlicht. Die Prozentsätze sollen einen ersten Anhaltspunkt für Preisminderungen geben.

Leistungen Mängelposition mögliche Preisminderung Bemerkung
Unterkunft Abweichung vom gebuchten Objekt 0-25 % Je nach Entfernung
  Abweichung örtliche Lage 5-15 %  
  Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel 5-10 %  
  Abweichende Art der Zimmer    
  DZ statt EZ
Drei-Bett-Zimmer statt EZ
Drei-Bett-Zimmer statt DZ
4-Bett-Zimmer statt DZ
20 %
25 %
20-25 %
20-30 %
Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder Unbekannte zusammengelegt werden
  Mängel in der Ausstattung des Zimmers    
  Zu kleine Fläche
Fehlender Balkon
Fehlender Meerblick
Fehlendes Bad/WC
Fehlendes WC
Fehlende Dusche
Fehlende Klimaanlage
Fehlendes Radio/TV
Zu geringes Mobiliar
Schäden
Ungeziefer
5-10 %
5-10 %
5-10 %
15-25 %
15 %
10 %
10-20 %
5 %
5-15 %
10-50 %
10-50 %

bei Zusage/je nach Jahreszeit
bei Zusage
bei Buchung

bei Buchung
bei Zusage/je nach Jahreszeit
bei Zusage
  Ausfall von Versorgungseinrichtungen    
  Toilette
Bad/Warmwasserboiler
Stromausfall/Gasausfall
Wasser
Klimaanlage
Fahrstuhl
15 %
15 %
10-20 %
10 %
10-20 %
5-10 %




Je nach Jahreszeit
Je nach Stockwerk
  Service    
  Vollkommener Ausfall
Schlechte Reinigung
Ungenügender Wäschewechsel
25 %
10-20 %
5-10 %
 
  Beeinträchtigungen    
  Lärm am Tage
Lärm in der Nacht
Gerüche
5-25 %
10-40 %
5-15 %
 
  Fehlen der zugesagten Kureinrichtungen 20-40 % Je nach Art der Zusage
Leistungen Mängelposition mögliche Preisminderung Bemerkung
Verpflegung Vollkommener Ausfall 50 %  
  Inhaltliche Mängel    
  Eintöniger Speisenzettel
Nicht genügend warme Speisen
Verdorbene Speisen
5 %
10 %
20-30 %
 
  Service    
  Selbstbedienung (statt Kellner)
Lange Wartezeiten
Essen in Schichten
Verschmutzte Tische
Verschmutztes Geschirr, Besteck
10-15 %
5-10 %
10 %
5-10 %
10-15 %
 
  Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 % Bei Zusage
Leistung Mängelposition mögliche Preisminderung Bemerkung
Sonstiges Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 % Bei Zusage
  Fehlendes Hallenbad   Bei Zusage
  Bei vorhandenem Swimmingpool
Bei nicht vorhandenem Swimmingpool
10 %
20 %
 
  Fehlende Sauna
Fehlender Tennisplatz
Fehlendes Mini-Golf
Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule
Fehlende Möglichkeit zum Reiten
Fehlende Kinderbetreuung
5 %
5-10 %
3-5 %
5-10 %
5-10 %
5-10 %
Bei Zusage
Bei Zusage
Bei Zusage
Bei Zusage
Bei Zusage
Bei Zusage
  Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 % je nach Prospektbeschreibung sowie Ausweichmöglichkeit
  Verschmutzter Strand 10-20 %  
  Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 % Bei Zusage
  Fehlende Snack- oder Strandbar 0-5 % Je nach Ausweichmöglichkeit
  Fehlender FKK-Strand 10-20 % Bei Zusage
  Fehlendes Restaurant oder Supermarkt   Bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit
  Bei Hotelverpflegung
Bei Selbstverpflegung
0-5 %
10-20 %
 
  Fehlende Vergnügungseinrichtungen 5-15 % Bei Zusage
  Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0-5 % Bei Zusage
  Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 % Des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs
  Fehlende Reiseleitung   Bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit
  Bloße Organisation
Bei Besichtigungsreisen
Bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung
0-5 %
10-20 %
20-30 %


Bei Zusage
  Zeitverlust durch notwendigen Umzug    
  Im gleichen Hotel
In anderes Hotel
50 %
100 %
Des anteiligen Reisepreises je Tag
Des anteiligen Reisepreises je Tag
Leistung Mängelposition mögliche Preisminderung Bemerkung
 Transport  Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus  5 %  Des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde
Ausstattungsmängel
Niedrigere Klasse
Erhebliche Abweichungen vom normalen Standard
10-15 %
5-10 %
Des anteiligen Reisepreises je Tag
Des anteiligen Reisepreises je Tag
Service
Verpflegung
Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung
5 %
5 %
Auswechslung des Transportmittels Der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis
Fehlender Transfer Flugplatz / Hotel Kosten des Ersatztransportmittels
Zu der Tabelle werden umfangreiche Erläuterungen zur Anwendung veröffentlicht, u.a. mit folgenden Anmerkungen:

  • Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
  • Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden.
  • Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also einschließlich Transportkosten) erhoben.
  • Liegen mehrere Mängel vor, werden die Prozentsätze addiert.

Nach hiesiger Auffassung hat die Frankfurter Tabelle aufgrund der abstrakten Betrachtungsweise nur einen sehr eingeschränkten Nutzen. Zunächst müssen die in den (weiteren) Erläuterungen dargestellten Punkte bei der Bewertung vollumfänglich berücksichtigt werden und im Einzelfall muss von der Tabelle abgewichen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die in der Tabelle angenommenen Minderungswerte deutlich höher liegen können, z.B. wenn Ungeziefer, fehlendes Wasser oder Schäden die Tauglichkeit vollkommen aufheben. Letztlich ist daher eine Entscheidung im Einzelfall vorzunehmen. Unseres Erachtens eignen sich dafür allerdings besser die gängigen Tabellen, nämlich:

Die Kemptener Reisemängeltabelle wurde von Ernst Führich von der Fachhochschule Kempten entwickelt und stellt Urteile verschiedener Gerichte in Deutschland zum Thema zusammen. Der ADAC veröffentlicht eine Reisemängeltabelle, ebenfalls mit Urteilen verschiedener Gerichte zur Orientierung. Eine hilfreiche Zusammenstellung von Urteilen über Reisemängel bei Kreuzfahrten findet sich in der sog. Würzburger Tabelle.

Wann kann der Reisende von der Reise zurücktreten?

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann allerdings eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen sowie der Anrechnung des anderweitigen Erworbenen. Diesen Betrag kann der Reiseveranstalter pauschalieren (bekannt als: Stornogebühren). Bei diesen Angaben handelt es sich um die allgemein bekannten Stornopauschalen. Allerdings werden diese Pauschalen häufig von den Reiseveranstaltern zu hoch angesetzt, die Reiseveranstalter verlangen also unter Umständen zu viel.

Ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag kommt dann in Betracht, wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss um mehr als 5% erhöht oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vornimmt. Streit entfacht häufig darüber, ob es sich um eine erhebliche Änderung handelt. Die Reiseveranstalter stellen sich häufig – zu Unrecht – auf den Standpunkt, dass es sich um eine geringfügige Änderung handelt.

Wann kann der Reisende die Reise kündigen?

Die bereits angetretene Reise kann – ohne weitere Zahlungsverpflichtung – vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist oder die Fortsetzung der Reise aufgrund des Mangels unzumutbar ist. Die Kündigung ist allerdings erst dann zulässig, wenn zuvor erfolgslos eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung  gesetzt wurde.

Des Weiteren kann bei höherer Gewalt gekündigt werden. Sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende können den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Höhere Gewalt wird definiert als ein von außen kommendes Ereignis, welches keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist. Als höhere Gewalt sind Epidemien, Naturkatastrophen oder ähnliche schwerwiegende, ungewöhnliche und nicht voraussehbare Ereignisse anzusehen. Höhere Gewalt ist zu bejahen beim Erdrutsch, Blitzeinschlag, Erdbeben, Flutwelle, Vulkanausbruch, Ölpest, politischen Unruhen und Kriegen sowie Terroranschlägen. Im Weiteren können Streiks als höhere Gewalt angesehen werden, wobei zu differenzieren ist, ob sie betriebsfremd von außen kommen oder nicht.

Für das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt ist des Weiteren Voraussetzung, dass die höhere Gewalt bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und es zu einer erheblichen Gefährdung, Erschwerung oder Beeinträchtigung der Reise kommt. Die höhere Gewalt darf also nicht bereits im Zeitpunkt der Buchung der Reise vorgelegen haben. Der Reisende, der sehenden Auges trotz einer bereits bestehenden konkreten Gefahrenlage eine Reise bucht, ist nicht schutzwürdig und reist auf eigene Gefahr. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Reise kann auf etwaige Warnhinweise des Auswärtigen Amtes abgestellt werden. Sobald das Auswärtige Amt für ein bestimmtes Gebiet eine konkrete Reisewarnung ausgesprochen hat, ist nach ganz herrschender Meinung als Indiz von einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben durch höhere Gewalt auszugehen.

Wann bekommt der Reisende Schadensersatz?

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung und / oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Schadensersatz kann also nur bei schuldhaftem Handeln des Reiseveranstalters beansprucht werden, wobei dieser sich zu entlasten hat. Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Zu ersetzen ist der Schaden wegen Nichterbringung der vertraglichen Leistungen einschließlich des Mangelfolgeschadens wie Körperschäden, Sachschäden, Gepäckschäden oder zusätzliche Aufwendungen, z.B. Ersatzhotel, Taxikosten, zusätzliche Kosten für Flüge, für vernünftiges Essen, Visakosten.

Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung (Schadensersatz, Schmerzensgeld) in Geld verlangen, wenn die Reise vom Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde.

Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss, z.B. weil das Hotel nicht fertig geworden ist. Schwer zu beurteilen ist, wann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt. Zunächst hatte sich weitläufig festgesetzt, dass die Erheblichkeit nur dann zu bejahen ist, wenn für den betroffenen Zeitraum bzw. die Gesamtreise eine Minderung von mindestens 50 % anzusetzen ist. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine bestimmte Minderungsquote nicht erforderlich ist, eine hohe Minderungsquote allerdings als Indiz gilt. Weiterhin uneinheitlich wird die Frage beurteilt, ob die Reise dauerhaft beeinträchtigt sein muss oder auch punktuelle Ereignisse den Anspruch auslösen. Diese Rechtsprechung beinhaltet offenkundig Unsicherheiten, da regelmäßig nur schwer einzuschätzen ist, ob die erforderliche Schwelle erreicht wird bzw. welche Schwelle vom Gericht angenommen wird. Wird sie es nicht, so fällt man mit dem Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit komplett aus.

Wann bekommt der Reisende Schmerzensgeld?

Der Reisende hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Reiseveranstalter für eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einzustehen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verletzungen der Reisenden am Urlaubsort.  In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, ob der Reiseveranstalter bzw. der Leistungsträger seinen Verkehrssicherungspflichten hinreichend nachgekommen ist. Typische Fälle sind hier das ungesicherte Hotelgelände (Spielplätze, Wege, Schwimmbecken), wodurch es zu Verletzungen der Reisenden kommt.

Welche Fristen muss der Reisende beachten?

Innerhalb der Frist eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise muss der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter sämtliche Ansprüche geltend machen. Danach ist eine Geltendmachung nur noch möglich, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Die Monatsfrist beginnt nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Die Geltendmachung durch den Reisenden hat grundsätzlich gegenüber dem Reiseveranstalter als seinem Vertragspartner zu erfolgen. Inhaltlich ist es erforderlich, dass der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen und die Reisemängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. In jedem Fall ist der Reisemangel zu bezeichnen und ein allgemeines Zahlungsverlangen abzugeben.

Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Eine solche schuldlose Fristversäumnis kann bei einer schweren Erkrankung des Reisenden oder bei einer Verletzung durch einen Unfall am Urlaubsort vorliegen.

Die Kreuzfahrt

Die Kreuzfahrt

Bei der Kreuzfahrt handelt es sich grundsätzlich um eine klassische Pauschalreise, wobei gewisse Besonderheiten zu beachten sind. Der Bundegerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass es sich um eine Pauschalreise handelt, auch wenn das klassische Element Beförderung zum Schiff häufig nicht als Einheit mit der eigentlichen Kreuzfahrt gebucht wird. Dies hat den Hintergrund, dass eine Kreuzfahrt stets eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“ darstellt, nämlich Beförderung durch das Schiff, Unterkunft, Verpflegung sowie Unterhaltungsprogramm.
Wir verweisen daher zunächst auf die obigen Ausführungen zu der Pauschalreise und zu den Themen Mängelbeseitigung, Minderung, Höhe der Minderung, Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Auch bei der Kreuzfahrt gilt natürlich: Die Reise darf keine Mängel haben.

Einige Besonderheiten:

Der Reiseveranstalter muss etwaige Mängel beseitigen. Anders als bei der klassischen Pauschalreise wird dies aber kaum durch Bereitstellung einer gleichwertigen oder höherwertigen Reise gelingen. Nach hiesiger Auffassung ist dies bei einer Kreuzfahrt kaum möglich, da die Kreuzfahrt stark von der Route sowie dem ausgewählten, individuellen Schiff geprägt wird.

Bei Reisemängeln kann der Reisende mindern. Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Minderung. Die Frankfurter Tabelle soll aufgrund des Charakters einer Spezialreise keine Anwendung finden. Zudem sind bei zusammengesetzten Kreuzfahrten Seetage und Landausflüge getrennt zu gewichten und nur auf den mangelhaften Reiseteil abzustellen.

Bei einer Kreuzfahrt, deren maßgeblicher Zweck nicht die Erholung, sondern eine Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten ist, verbietet sich eine schematische Beurteilung zur Höhe des Minderungsanspruchs, wie beispielsweise eine einfache Relation der mangelfreien zu den mangelhaften Tagen. Vielmehr hat eine Bewertung und Gewichtung der einzelnen Programmpunkte zu erfolgen. Beispielhaft sei auf den Fall des Gepäckverlustes verwiesen. Dieser hat bei einer Kreuzfahrt eine ganz andere Gewichtung als bei einer normalen Pauschalreise. Dies hängt auch damit zusammen, dass Ersatzanschaffungen in der Regel an Bord von Kreuzfahrtschiffen sowie bei Anlandungen nur eingeschränkt möglich sind. Zudem wird an Bord bei bestimmten Anlässen festliche Kleidung erwartet.

Als Orientierungshilfe zur Minderungshöhe kann auf die sog. Würzburger Tabelle zurückgegriffen werden. Diese Tabelle enthält eine Vielzahl von Entscheidungen zum Thema Kreuzfahrten, u.a. zur Höhe der Minderung. Entsprechende Urteile finden sich aber auch in der Kemptener Reisemängeltabelle sowie in der Mängeltabelle des ADAC.

Vor Reisebeginn kann der Reisende auch bei der Kreuzfahrt jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Kreuzfahrtveranstalter kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen sowie der Anrechnung des anderweitigen Erworbenen. Diesen Betrag kann der Reiseveranstalter pauschalieren. Bei diesen Angaben handelt es sich um die allgemein bekannten Stornopauschalen. Gerade bei den Anbietern von Kreuzfahrten ist dabei auffällig, dass auch dann recht hohe Stornopauschalen verlangt werden, wenn die Reise noch in weiter Ferne ist. Mehrfach haben Gerichte festgestellt, dass die Stornogebühren zu hoch angesetzt wurden. Hier kann der Reiseveranstalter nicht die volle Summe verlangen. Sprechen Sie uns an! Zahlen Sie nur das, was Sie auch zahlen müssen.

Ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag kommt dann in Betracht, wenn der Kreuzfahrtveranstalter eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vornimmt. Streit entfacht häufig darüber, ob es sich um eine erhebliche Änderung (einer wesentlichen Leistung) handelt. Bei Kreuzfahrten entsteht regelmäßig Streit bei Änderung der Reiseroute. Nach unserer Auffassung ist bei Änderung der Reiseroute regelmäßig eine Erheblichkeit anzunehmen, auch wenn Ersatzziele angelaufen werden.

Die Kreuzfahrt kann – ohne weitere Zahlungsverpflichtung – vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist oder die Fortsetzung der Reise aufgrund des Mangels unzumutbar ist. Die Kündigung ist allerdings erst dann zulässig, wenn zuvor erfolgslos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt wurde.

Des Weiteren kann bei höherer Gewalt gekündigt werden. Sowohl der Veranstalter der Kreuzfahrt als auch der Reisende können den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Hier ist entschieden worden, dass die Kündigung der Kreuzfahrt auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn der gesondert gebuchte Flug zum Kreuzfahrtschiff wegen höherer Gewalt ausfällt, also auch dann, wenn der Kreuzfahrtveranstalter mit dem Flug gar nichts zu tun hat. Der Reisende muss dann keine Stornokosten zahlen, die bei einer Kreuzfahrt kurz vor Reisebeginn in der Regel sehr hoch sind.

Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung (Schadensersatz, Schmerzensgeld) in Geld verlangen, wenn die Reise vom Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde.

Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss. Aufgrund der regelmäßig hohen Kreuzfahrt-Preise können dies erhebliche Summen sein, denn der Anspruch bemisst sich nach dem Reisepreis. Beim Ausfall des Kreuzfahrtschiffes AIDA Prima hat der Kreuzfahrtveranstalter 50% (!) des Reisepreises als Entschädigung (Schadensersatz) geleistet, weil die vereinbarten Kreuzfahrten mangels Fertigstellung des Schiffes nicht durchgeführt werden konnten.

Flugverspätung / Annullierung / Nichtbeförderung

Flugverspätung / Annullierung / Nichtbeförderung

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) behandelt die Ansprüche des Reisenden bei Nichtbeförderung, Annullierung oder erheblicher Verspätung des Fluges. Als europäische Flugunternehmen sind davon u.a. betroffen Air Berlin, Air France, Austrian Airlines, British Airways, Condor, Edelweiss, easyJet, Eurowings, Finnair, Germanwings, Iberia, KLM, Lufthansa, Norwegian, Ryanair, SAS, Swiss, TAP, TUIfly, Vueling oder Virgin. Der Anwendungsbereich ist örtlich wie persönlich beschränkt; es sind Ausgleichsansprüche, Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Betreuungsleistungen vorgesehen.
Wann bekommt der Fluggast Schadensersatz (Ausgleichsansprüche)?

Ansprüche bestehen grundsätzlich bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Fluges. Die Ansprüche sind örtlich begrenzt, und zwar auf solche gegen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Sitz in der EU (Europäische Union). Darüber hinaus können Ansprüche geltend gemacht werden für Flüge, die in der EU beginnen ohne Rücksicht darauf, ob das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der EU hat. Die Hin- und Rückflüge sind einzeln zu betrachten und nicht als Gesamtheit. Ansprüche gibt es also nur dann, wenn es sich um eine Fluggesellschaft aus der EU handelt oder der Flug in der EU startet.

Hinsichtlich des Anspruchsgegners ist zu berücksichtigen, dass nur das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung verpflichtet ist, welches den Flug tatsächlich ausgeführt hat bzw. ausführen sollte.

Es kommt also nicht darauf an, mit wem eine vertragliche Beziehung eingegangen wurde bzw. bei wem gebucht wurde, sondern wer letztlich ausführendes Luftfahrtunternehmen war bzw. sein sollte. Bei der Bestimmung des richtigen Luftfahrtunternehmens kann es durchaus zu Schwierigkeiten kommen, da Fluggesellschaften teilweise Tochterunternehmen einsetzen, die sich nach außen kaum als getrenntes Unternehmen zu erkennen geben. Häufig sind die ausführenden Unternehmen aber auch als sog. „Code-Sharing“-Partner als solche in den Flugunterlagen gekennzeichnet.

Bei Nichtbeförderung, Annullierung sowie erheblicher Verspätung von über 3 Stunden kann der Reisende Schadensersatz (Ausgleichszahlung) verlangen. Die Ausgleichszahlungen (Schadensersatz) liegen zwischen € 250,00 und € 600,00, je nachdem um welche Flugentfernung es sich handelt. Der Rahmen bewegt sich dabei von unter 1.500 km bis über 3.500 km.

Eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung liegt dann vor, wenn die Beförderung der Fluggäste verweigert wird, obwohl diese sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden haben und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Vertretbar können nur in der Person des Fluggastes liegende Gründe sein, die den Luftverkehr oder andere Passagiere in ihrer Sicherheit gefährden oder sonstige vertragliche Belange berühren.

Wann muss die Fluggesellschaft / Airline keinen Schadensersatz (Ausgleichsansprüche) bezahlen?

Das ausführende Flugunternehmen kann sich dann entlasten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies gilt auch für eine verspätete Beförderung. Wann außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände vorliegen, ist im Detail umstritten. Jedoch hat der EuGH mehrfach klargestellt, dass es sich um eine verbraucherschützende Richtlinie handelt, so dass diese grundsätzlich zu Gunsten des Fluggastes auszulegen ist. Entsprechend ist auch entschieden worden, dass es nicht ausreicht, wenn das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an dem Flugzeug ausgeführt hat.

Der außergewöhnliche Umstand bezeichnet ein Vorkommnis, das der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnt und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Technische Probleme gehören regelmäßig nicht dazu, d.h. es handelt sich nicht um außergewöhnliche Umstände. Vielmehr ist festzustellen, dass es lediglich um die normale Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens geht. Dazu gibt es vielfältige Rechtsprechung, welche überwiegend zu Gunsten des Fluggastes entschieden hat.

Wetterbedingungen hingegen können einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Hier bedarf es allerdings konkreten Vortrags der Luftfahrtgesellschaft, weshalb widrige Wetterbedingungen eine Verspätung ausgelöst haben sollen.

Eine Beschädigung des Flugzeugs durch Dritte gehört zur normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft. Gleiches gilt für eine verspätete Abfertigung beim Abflug. Hier hat die Airline dafür Sorge zu tragen, dass die Abläufe zügig organisiert sind und der Fluggast seinen Flug erreichen kann. Solche Ereignisse schließen einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ausgleichansprüche nicht aus.

Wenn es allerdings zu Beschränkungen der Abflugzeiten durch Sicherheitsbehörden oder durch den Flughafenbetreiber kommt, so kann dies zu einem außergewöhnlichen Umstand führen.

Ein medizinischer Notfall, wie eine Erkrankung oder Todesfall an Bord, kann als außergewöhnlicher Umstand in Betracht kommen. Dies ist zwar nicht unumstritten, wird aber vorherrschend angenommen. Wie in vielen anderen Fällen, ist die Abgrenzung schwierig, inwieweit die Vorgänge zur normalen Ausübung der Tätigkeit des Flugunternehmens gehören und inwieweit die Vorgänge von der Airline zu beherrschen sind.

Bei einem Ausfall von Besatzungsmitgliedern kommt es darauf an, was die Ursache des Ausfalls ist. Bei üblichen Erkrankungen ist es der Fluggesellschaft zumutbar Ersatz bereitzuhalten, so dass hier kein außergewöhnlicher Umstand begründet wird.

Bei Streik wird grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand angenommen. Nach diesseitiger Auffassung müsste differenziert werden danach, ob es sich um einen internen Streik handelt oder aber um einen Streik Dritter, auf welchen die Fluggesellschaft keinen Einfluss ausüben kann.

Schäden durch Vorschlag sind grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Wenn Vögel und andere Tiere Schäden am Flugzeug verursachen, so bedarf es grundsätzlich einer Überprüfung des Flugzeuges.

Es ist allerdings immer daran denken, dass auch bei Vorliegen vom außergewöhnlichen Umständen die Airline dann Schadenersatz zu leisten hat, wenn sich die Verspätung dadurch hätte vermeiden lassen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Dies bedeutet, dass z.B. auch bei Vogelschlag Ausgleichsansprüche bestehen können. Das Luftfahrtunternehmen muss hier darlegen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihm zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihm gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen. Die Anforderungen hier sind hoch und gehen so weit, dass die Airline überprüfen muss, ob ein Ersatzflugzeug mit fremder Crew angemietet wird.

Fluggastrechte –  Wieviel Geld steht dem Fluggast zu?

Die Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung bzw. Annullierung und erheblicher Verspätung beträgt entfernungsabhängig bei Flügen bis 1.500 km € 250,00, von 1.500 km bis 3.500 km € 400,00 und bei weiteren Flügen € 600,00.

Nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung werden die genannten Entfernungen nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt. Hierbei handelt es sich um die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten auf einer Kugeloberfläche. Zu beachten ist jedoch, dass Zahlungen um die Hälfte gekürzt werden können, wenn ein Alternativflug angeboten wird und dessen Ankunftszeit je nach Entfernung nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden liegt.

Welche weiteren Ansprüche stehen dem Fluggast zu?

Den Fluggästen stehen neben den Ausgleichsleistungen Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen zu. Unter Betreuungsleistungen sind das Angebot von Mahlzeiten und Erfrischungen (Verpflegung und Getränke) im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit zu verstehen. Weiterhin eine Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist sowie die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Außerdem haben die Fluggäste den Anspruch, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telefaxe oder E-Mails zu versenden. Wenn diese Leistungen nicht erbracht werden, können die aufgewendeten Beträge als Schadensersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

Die Flugbuchung / Die Stornierung des Fluges

Die Flugbuchung / Die Stornierung des Fluges

Der Luftbeförderungsvertrag zwischen der Fluggesellschaft / Airline und dem Fluggast ist nach deutschem Recht ein Werkvertrag, wenn die Beförderung entgeltlich erfolgt. Die Regelungen zur Pauschalreise sind nicht anwendbar. Hierbei wird aus dem Beförderungsvertrag der Transport des Gastes und seines Gepäcks als Erfolg geschuldet. Vertragsparteien sind hier zum einen der Fluggast, zum anderen der vertragliche Luftfrachtführer, d.h. derjenige mit dem die Beförderung vereinbart wurde, aber auch der ausführende Luftfrachtführer, d.h. derjenige der den Flug tatsächlich ausführt.
Obwohl der Fluggast keine vertragliche Beziehung zum ausführenden Luftfrachtführer hat, wird dieser zum Teil haftungsrechtlich für den Beförderungsabschnitt dem vertraglichen Luftfrachtführer gleichgestellt.

Die Fluggesellschaft (Airline) ist im Wesentlichen verpflichtet, den Fluggast zu befördern. Anders als im Pauschalreiserecht besteht keine Pflicht des Flugunternehmens, den Reisenden über notwendige Einreisebestimmungen zu informieren. Der Fluggast hat den Reisepreis zu leisten und zu gegebener Zeit den Flug anzutreten. Sofern der Flug verspätet ist, kann der Reisende seinen Verzögerungsschaden nach den nationalen Verzugsregeln gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Vorrangig gilt jedoch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (EU Verordnung 261/2004, Fluggastrechteverordnung), sofern es sich um Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung handelt.

Sofern dem Reisenden ein Schaden entstanden ist, können Schadensersatzansprüche dann geltend gemacht werden, wenn dem Luftfahrtunternehmen ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Der Fluggast kann den nachgewiesenen, kausalen Schaden geltend machen. Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann allerdings nicht gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden, dies geht nur bei einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter.

Eine andere Frage ist, inwieweit der Fluggast bei Stornierung des Fluges seinen Flugpreis zurückfordern kann. Hier stellt sich zunächst die Frage, welche Vereinbarungen der Fluggast mit der Fluggesellschaft getroffen hat. Denkbar ist, dass ein Tarif vereinbart wurde, welcher vorsieht, dass Stornierungen bzw. Umbuchungen kostenlos bzw. zu einem festbestimmten Entgelt möglich sind. Dann gibt es grundsätzlich nur wenige Probleme.

Sofern von den Flugunternehmen / Airlines jedoch günstige Tickets angeboten werden, so wird regelmäßig vereinbart, dass bei Stornierung keine Erstattung erfolgen soll. Dies wird häufig auch als 100 % Storno bezeichnet. Solche Regelungen sind nach vorherrschender Meinung unwirksam. Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Fluggast nunmehr den bezahlten Geldbetrag ohne weiteres zurückbekommt, vielmehr gelten die gesetzlichen Regelungen.

Die gesetzlichen Bestimmungen beim Werkvertrag sehen vor, dass das Flugunternehmen grundsätzlich den Flugpreis einbehalten kann. Allerdings muss das Flugunternehmen sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, weiter dasjenige was sie durch ihren Einsatz anderweitig erwirbt. Hier geht es um den Weiterverkauf der Flugtickets.

Entsprechend der vorstehenden Ausführungen ist es nun so, dass unverbrauchte Steuern und Gebühren in jeden Fall von der Airline auszukehren sind, wenn storniert wurde. Was die Erstattung des Flugpreises angeht, so kommt es darauf an, ob die Tickets weiterverkauft werden konnten, und gegebenenfalls zu welchen Konditionen. Dazu ist jedoch erforderlich dass die gesamte Buchungsklasse veräußert wird, nicht der einzelne Sitz. Und dies feststellen zu können, bedarf es nach Stornierung des Fluges einer Beobachtung der relevanten Buchungsplattformen.

Jedenfalls ist in der Praxis festzustellen, dass die Airlines (Fluggesellschaften) in der Regel von sich aus keine Rückzahlungen vornehmen, auch wenn die Tickets anderweitig veräußert werden konnten. Dies hängt damit zusammen, dass die Airlines sich immer wieder darauf berufen, dass ein nicht erstattbarer Tarif, also 100 % Storno vereinbart wurde. Daher ist es bei Stornierung in jedem Fall ratsam, seine Ansprüche geltend zu machen bzw. prüfen zu lassen.

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Gepäckverspätung / Gepäckverlust / Beschädigung von Reisegepäck

Gepäckverspätung / Gepäckverlust / Beschädigung von Reisegepäck

Die Gepäckverspätung, der Gepäckverlust sowie die Beschädigung von Reisegepäck sind für Reisende besonders ärgerlich, insbesondere dann, wenn sich die Ereignisse auf der Hinreise zutragen. Dazu ist zunächst zu sagen, dass grundsätzlich Schadensersatz beansprucht werden kann. Im Übrigen richten sich die Ansprüche danach, ob diese im Rahmen einer Pauschalreise geltend gemacht werden oder allein auf Basis einer einzelnen Flugbuchung. Im Rahmen einer Pauschalreise können die Ansprüche deutlich weitergehen. Neben Schadensersatz für Ersatzanschaffungen kann Minderung geltend gemacht werden. Sofern das Reisegepäck gar nicht am Urlaubsort ankommt, und sich Gegenstände im Gepäck befinden, welche am Urlaubsort nicht ersatzweise angeschafft werden können, so kommt auch ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Dies ist insbesondere bei Kreuzfahrten denkbar, wenn z.B. besonders festliche Kleidung erforderlich ist, welche an Bord nicht besorgt werden kann.
Die Folgen einer Gepäckverspätung, eines Gepäckverlustes sowie einer Gepäckbeschädigung bestimmen sich ansonsten regelmäßig nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen. Bei dem Montrealer Übereinkommen handelt es sich um internationales Luftbeförderungsrecht. Der Anspruch richtet sich hier gegen die Airline / die Fluggesellschaft (Luftfrachtführer). Grundsätzlich ist hier anzumerken, dass die Ansprüche der Fluggäste nach dem Montrealer Übereinkommen eher schwach ausgestaltet sind.
Nach dem Montrealer Übereinkommen haftet die Fluggesellschaft für Schäden. Bei Personenschäden gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Fluggast getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Weiterhin bestehen Schadensersatzansprüche bei der Beschädigung, Verspätung und / oder dem Verlust von Reisegepäck. Die Ansprüche sind allerdings der Höhe nach begrenzt. Bei Verspätungsschäden haftet das Luftfahrtunternehmen nur bis zu einem Betrag in Höhe von 4.694 Sonderziehungsrechten (SZR), dies entspricht ca. EUR 5.866,00. Bei der Beförderung von Reisegepäck haftete der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 1.413,00) je Reisenden. Bei den Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine fiktive Währung, daher ändern sich die errechneten Eurobeträge nach dem jeweiligen aktuellen Stand.

Bei der Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck ist dringend zu beachten, dass der Fluggast bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck innerhalb von 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck innerhalb von 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige bei der Fluggesellschaft / Airline erstatten muss. Anderenfalls sind Erstattungsansprüche ausgeschlossen. Daran ist insbesondere dann zu denken, wenn sich der Schaden auf dem Hinflug ereignet. Nach dem Urlaub ist die Anmeldung der Ansprüche dann unter Umständen zu spät.

Typische Schäden bei Verspätung sind Ersatzanschaffungen wie Bekleidung. Hier ist es wichtig, die Belege zu sammeln und beim Ersatzeinkauf darauf zu achten, dass sich die Einkäufe im angemessenen Rahmen halten. Bei Verlust von Gepäck wird von den Fluggesellschaften leider häufig bestritten, dass die behaupteten Gegenstände im Gepäck waren. Hier ist es präventiv sinnvoll, keine allzu werthaltigen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu transportieren. Des Weiteren werden regelmäßig Belege bzw. Angaben zum verloren gegangen Gepäck von der Airline verlangt. Bei Gepäckbeschädigung sowie bei Gepäckverlust ist der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) der Gegenstände zu erstatten.

Reiseversicherungen

Reiseversicherungen

Im Reiserecht geht es in der Regel um zwei Versicherungen unterschiedlicher Art. Zum einen handelt es sich um die Reisrücktrittskostenversicherung (Reiserücktrittsversicherung) und Reiseabbruchversicherung; zum anderen geht es um die Reisegepäckversicherung. Gegenstand der Reiserücktrittskostenversicherung und der Reiseabbruchversicherung ist, wie der Name schon sagt, die Erstattung von Kosten bei Rücktritt sowie Abbruch der Reise. Gegenstand der Reisegepäckversicherung ist die Erstattung für mitgeführtes Reisegepäck bei Abhandenkommen oder Beschädigung.
Weiter wird bei Reisen gelegentlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen. Streitigkeiten sind hier aber selten.

Was bekommt der Reisende bei der Reiserücktrittsversicherung?

Bei Nichtantritt der Reise erstattet der Versicherer bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme die aus dem Reisevertrag geschuldeten Stornokosten und das bei der Buchung vereinbarte Vermittlungsentgelt. Bei den Rücktrittskosten handelt es sich in der Regel um Stornokosten. Diese sind üblicherweise gestaffelt, je nachdem wie lange vor dem Reisebeginn storniert wird. Es geht also bei der Reiserücktrittsversicherung im Wesentlichen um die Erstattung von Stornokosten.

Sofern ein Versicherungsereignis eintritt, greift der Schutz auch für Mitreisende. Typisches Versicherungsereignis ist ein Unfall oder eine unerwartete schwere Erkrankung. Im Einzelnen finden sich die versicherten Ereignisse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages.

Streit entsteht immer wieder zu der Frage, ob eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Eine Erkrankung ist dann als schwer anzusehen, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist. Die schwere Erkrankung darf nicht nur vermutet werden, sondern muss objektiv ärztlich diagnostizierbar sein und muss vom Versicherten nachgewiesen werden. Hier ist es wichtig, sich durch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu versichern, dass eine Reisefähigkeit nicht mehr besteht. So wird z.B. ein Nasenbeinbruch nur dann als schwere Erkrankung angesehen, wenn er einer operativen Behandlung bedarf.

Darüber hinaus muss die Krankheit unerwartet aufgetreten sein. Bei Vorhersehbarkeit der Erkrankung ist ein Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Krankheit ist dann nicht unerwartet, wenn diese bereits zur Zeit der Reisebuchung bestand und die darauf beruhenden Beschwerden in Erscheinung getreten waren. Darüber hinaus wird eine Vorhersehbarkeit auch dann angenommen, wenn der Versicherte auf Grund einer chronischen Erkrankung, die in Schüben verläuft, mit deren Verschlechterung rechnen musste. Eine Vorhersehbarkeit liegt allerdings dann nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer den Angaben seines Arztes entnehmen konnte, dass er zum vorgesehenen Zeitpunkt reisefähig sein würde. Mit einer Erkrankung konnte dann nicht gerechnet werden, eine etwaige Erkrankung wäre unerwartet. Bei Erkrankungen sollte dazu eine ärztliche Stellungnahme vorab eingeholt werden.

Die Frage, ob eine unerwartete, schwere Erkrankung vorliegt, ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Die Versicherungsgeber versuchen häufig, über dieses Merkmal einen Ausschluss der Versicherungsleistungen zu konstruieren. Daher ist äußerste Sorgfalt an den Tag zu legen, sobald eine Inanspruchnahme dieser Versicherung in Aussicht steht. In der Regel verlangen die Versicherungen vom behandelnden Arzt auch Angaben zu etwaigen Vorbehandlungen. Diese Angaben werden von den Versicherungen häufig gegen den Versicherungsnehmer verwendet, auch dann wenn es sich um andere Erkrankungen handelt oder eine wesentliche Verschlechterung einer Erkrankung nicht vorhersehbar war.

Der Versicherungsschutz ist in verschiedenen Fällen von vorneherein ausgeschlossen. Hier geht es u.a. um Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war oder bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung. Des Weiteren treffen den Reisenden Obliegenheiten nach Eintreten des Versicherungsfalles, die in jedem Fall berücksichtigt werden sollten. So hat der Versicherte die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Anderenfalls wird der Reiseveranstalter einwenden, dass die Stornokosten schuldhaft nicht geringgehalten wurden. Bei psychischen Erkrankungen ist regelmäßig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, dass ein Attest von einem Facharzt beizubringen ist. Oft bekommt man dort nur schwer kurzfristig einen Termin. Dennoch ist es so, dass entsprechende Nachweise von einem Allgemein Arzt zu einem Ausschluss führen, da der Nachweis als nicht ausreichend erachtet wird.

Letztlich ist nachvollziehbar darzulegen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist und nicht lediglich von der Reise Abstand genommen werden soll. Sodann ist der Schaden nachzuweisen, was mit der Stornokostenrechnung geschehen kann. Nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen ist der Versicherer von der Verpflichtung der Leistung frei, sofern der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt. Hier macht es Sinn, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sorgfältig zu lesen.

Sofern ein Selbstbehalt für den Versicherungsfall vereinbart wurde, hat der Versicherer insoweit keine Leistung zu erbringen. Der Selbstbehalt ist von der Schadenssumme in Abzug zu bringen.

Was bekommt der Reisende bei der Reiseabbruchversicherung?

Ein Reiseabbruch ist eine nicht planmäßige Beendigung der Reise. Der Reisende befindet sich also bereits auf der Reise und muss aufgrund schwerwiegender Gründe (z.B. Krankheit) abbrechen. Hier wird die weitere Nutzung der gebuchten Reiseleistung vollständig aufgegeben. Dagegen handelt es sich nur um eine Reiseunterbrechung, wenn der Versicherte während der Reise einzelne Reiseleistungen nicht nutzt und im weiteren Verlauf wieder an Reiseleistungen teilnimmt. Hier besteht kein Entschädigungsanspruch des Reisenden aus der Reiseabbruchversicherung.

Bei der Reiseabbruchversicherung sind zusätzliche Reisekosten wie Kosten der Rückfahrt oder Umbuchungsgebühren bei Flugverlegung versichert. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Rückreise mitgebucht und mitversichert ist. Im Übrigen werden sonstige unmittelbar mit der Rückreise verbundene Mehrkosten erstattet. Hierzu gehören u.a. notwendige Hotelkosten, Umbuchungskosten am Urlaubsort, Transferkosten, Kosten der Organisation der Rückreise, Kosten eines gesonderten Gepäckrücktransports bei vorzeitigem Abflug, Kosten für den Rücktransport des Gepäcks.

Gebuchte und nicht in Anspruch genommene Leistungen des Versicherten werden von dem Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Dies ist eigentlicher Kernpunkt der Reiseabbruchversicherung. Hier geht es darum, den Versicherungsschutz für den nicht genutzten Anteil des Reisepreises bei Abbruch zu gewähren. Bei Abbruch der Reise hat der Versicherte zu berücksichtigen, dass er in der Regel nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen behandelnden Arzt vor Ort aufsuchen muss, um die Versicherungsleistungen nicht zu verlieren. Hier sollte der Grund des Abbruchs hinreichend dokumentiert werden, damit es später keine Beweisschwierigkeiten gibt.

Was bekommt der Reisende bei der Reisegepäckversicherung?

Bei der Reisegepäckversicherung besteht Versicherungsschutz für aufgegebenes Reisegepäck. Versicherungsfälle sind hier das Abhandenkommen oder die Beschädigung, während sich das Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag. Üblicherweise werden bestimmte Gegenstände ganz vom Versicherungsschutz ausgenommen. Darüber hinaus bestehen besondere Voraussetzungen für Gegenstände von Wert wie Schmuck, Videokameras oder Fotoapparate.

Nicht versichert sind Geldwertpapiere oder Fahrkarten. Des Weiteren umfasst der Versicherungsschutz in der Regel keine Brillen, Hörgeräte, Prothesen, Videokameras und Fotoapparate. Sportgeräte sind in der Regel lediglich beschränkt versichert. Auch sind Schäden durch Vergessen, Liegenlassen, Hängenlassen, Stehenlassen oder Verlieren üblicherweise nicht versichert. Darüber hinaus bestehen weitere Einschränkungen des Versicherungsschutzes dahingehend, dass Schmucksachen und Kostbarkeiten nur dann versichert sind, wenn sie sich in einem ortsfesten verschlossenen Behältnis befinden. Im Einzelnen gibt es hier oft Streit zwischen dem Versicherten und der Versicherung, was natürlich auch an den vielen Ausnahmen liegt.

Als mitgeführtes Reisegepäck werden Videokameras und Fotoapparate sowie Schmuck und Kostbarkeiten in der Regel der Höhe nach in der Haftung begrenzt. Weitere Einschränkungen gibt es bei Reisegepäck in einem abgestellten Kraftfahrzeug.

Insgesamt muss beachtet werden, dass die Einschränkungen bei der Reisegepäckversicherung ganz erheblich sind. Es sollte daher im Hinblick darauf, dass die Durchsetzung der Ansprüche aus einer Reisegepäckversicherung unter Umständen sehr schwierig sein kann, von vornherein überlegt werden, ob es überhaupt Sinn macht, eine solche abzuschließen. Jedenfalls sollte sich der Reisende vorab soweit mit seiner Reisegepäckversicherung auseinandersetzen, dass er in jedem Fall seine Obliegenheiten bzw. Pflichten kennt und ggf. auch präventiv darauf hinwirken kann, dass ein Versicherungsschutz eingreifen wird.

Gastschulaufenthalt

Gastschulaufenthalt

Von einem Gastschulaufenthalt spricht man dann, wenn der Reisevertrag einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat zum Gegenstand hat. Der Gastschulvertrag ist eine Sonderform des Reisevertrages. Grundsätzlich sind die Regelungen zum Reisevertrag anzuwenden. Darüber hinaus gibt es im Gesetz Normen, welche ergänzende Regularien enthalten.
Es geht hier also primär um den klassischen Schüleraustausch. Wesentliches Element ist der regelmäßige Besuch einer Schule im ausländischen Aufnahmeland. Der Reiseveranstalter ist des Weiteren verpflichtet, eine angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen. Gerade im Bereich der Unterbringung kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Ein Mangel ist zum Beispiel dann angenommen worden, wenn der Gastschüler völlig sich selbst überlassen bleibt, wenn der regelmäßige Schulbesuch nicht überwacht wird, wenn der Schüler zu anderen Personen abgeschoben wird, wenn die Unterbringung bei einem alleinlebenden Mann erfolgt, der zudem häufig beruflich unterwegs ist, wenn dem Schüler kein eigenes Zimmer mit Schreibtisch und / oder ordentliche hygienische Verhältnisse zur Verfügung stehen usw.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen. Nur so ist eine Anrechnung des Schulbesuchs nach der Rückkehr auf die Schulzeit möglich.

Damit wird auch verhindert, dass der Reiseveranstalter seine Verantwortung für die Organisation des Schulbesuches auf die Eltern abwälzt. Der Reiseveranstalter muss auch für die regelmäßige tatsächliche Unterrichtsteilnahme sorgen, da nur dann eine Anrechnung des Schulbesuchs möglich ist. Eine besondere Qualität des Unterrichtes ist grundsätzlich nicht geschuldet. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf den Besuch bestimmter Ausbildungsstätten. Der Schulbesuch muss allerdings altersgemäß, ausbildungsadäquat und den örtlichen Verhältnissen entsprechend sein.

Der Reiseveranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorbereitung auf den Aufenthalt angemessen ist. Geschuldet ist eine hinreichende Information über die im Aufnahmeland zu erwartenden Sitten und Gebräuche sowie die wesentlichen Lebensumstände. Wie diese Vorbereitung erfolgt, ist nicht entscheidend. Sie kann im Rahmen eines Vorbereitungsseminars, schriftlich oder durch Übergabe von Prospekten erfolgen.

Ist der Gastschulaufenthalt mangelhaft, so kommt es auf die Schwere der Mängel an, ob kostenfrei storniert werden kann. Darüber hinaus ist dem Reiseveranstalter grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, etwaige Mängel zu beseitigen. Ein sofortiges Kündigungsrecht des Gastschülers besteht daher nur ausnahmsweise, zum Beispiel bei sexueller Belästigung.

Der Reiseveranstalter kann den Gastschulaufenthalt aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn trotz Abmahnung eine Fortsetzung des Aufenthaltes unter Abwägung der Interessen des Gastschülers und des Veranstalters mit seiner Gastfamilie nicht zugemutet werden kann. Hierbei handelt es sich um schwerwiegende Verstöße wie die Begehung strafbarer Handlungen, Drogenkonsum oder bei Schulverweis.

Reiserecht und Verbraucher
Unsere Kanzlei vertritt sowohl Reiseunternehmen als auch Reisende. Im Rahmen der Vertretung von Reisenden, Fluggästen sowie Verbrauchern sind wir unter anderem gegenüber den nachfolgenden Unternehmen erfolgreich für unsere Mandanten tätig gewesen:

Aeroflot

Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG

Austrian Airlines AG

Société Air France S.A.

Air Malta P.L.C.

Air Via Bulgarian Airways

Air Nostrum

British Airways Plc

Brussels Airlines

Condor Flugdienst GmbH

Delta Airlines Inc.

Deutsche Lufthansa AG

easyJet Airline Company Ltd.

Edelweiss Air

Emirates

Etihad Airways

Eurowings GmbH

Finnair Plc.

Germania Fluggesellschaft mbH

Germanwings GmbH

IBERIA LAE S.A.

Iberia Express

KLM Royal Dutch Airlines

Malaysia Airlines

Norwegian Air Shuttle ASA

RyanAir

SAS

Sun Express

Swiss

TAP Portugal

Turkish Airlines

TUIfly GmbH

Tailwind Airlines

Vueling

AIDA Cruises

BigXtra Touristik GmbH

FTI Touristik GmbH

GTI Travel GmbH

interAir GmbH Sport- und Incentive-Reisen

ITR Reisen GmbH

Jahn Reisen

JT Touristik GmbH

Last-Minute-Restplatzreisen GmbH

Öger Tours GmbH

Neckermann Reisen

Schauinsland-Reisen GmbH

TUI Cruises GmbH

TUI Deutschland GmbH

Hurtigruten GmbH

Hapag Lloyd Kreuzfahrten GmbH

Thomas Cook Touristik GmbH

Urlaubstours GmbH

Der Touristik Köln GmbH

Indochina Travels/EUVIBUS GmbH

Rotel Tours

ITS Reisen

Classic Tours GmbH

TAKE OFF REISEN GmbH

Travel Club Viva Dór GmbH

Otto Reise

Frosch Sportreisen GmbH

Phoenix Reisen GmbH

Sollymar

Glauch Reisen GmbH & Co. KG

Bucher Reisen GmbH

Unique World GmbH

5vorFlug GmbH.

For You Travel GmbH, vtour GmbH.

Im Reiserecht gelten die allgemeinen Verbraucherschutzbestimmungen. Allerdings ist es nicht möglich, seine Pauschalreise zu widerrufen, auch wenn diese im Internet gebucht wird. Ein solches Widerrufsrecht gibt es hier nicht. Im Reisevertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Verbraucherschutzbestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar. Weitere verbraucherschützende Vorschriften finden sich im Wettbewerbsrecht sowie in der Preisangaben-Verordnung, welche die Reiseveranstalter zu berücksichtigen haben.

Reiserecht und Unternehmer

Reiserecht und Unternehmer

Unsere Kanzlei vertritt sowohl Reisende als auch Reiseunternehmen. Als unternehmerische Tätigkeit kommen im Bereich des Reiserechts insbesondere Reisebüros, Reisevermittler, Reiseveranstalter, Tourismuseinrichtungen (Tourismuszentrale), Betreiber von Unterkünften wie Hotels, Pensionen, Ferienzimmer usw. in Betracht. Des Weiteren kann es um Busbeförderung gehen, Bahnbeförderung, Schiffsbeförderung, Beherbergung sowie weitere typische touristische Dienstleistungen jeder Art. Für ein Reiseunternehmen gibt es eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten. Des Weiteren werden regelmäßig Verträge sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen benötigt, um die Vertragsabwicklung zu vereinfachen.
Die Haftung des Reisebüros

Pauschalreisen werden regelmäßig durch Reisebüros vor Ort (stationäre Reisebüros) oder über das Internet vertrieben. Hierbei handelt es sich in der Regel um Reisevermittler, die letztlich nur für ihre Vermittlungstätigkeit, aber nicht für die Reise an sich einzustehen haben. Das Reisebüro vermittelt verschiedenartige Leistungen. Zum einen werden Einzelleistungen, wie z.B. Flüge, Hotels oder Fahrkarten vermittelt. Das Reisebüro vermittelt außerdem fremde Reisen von Veranstaltern. Ab und zu tritt ein Reisebüro aber auch selbst als Veranstalter auf.

Zwischen Reisebüro und Reisendem wird bei der Vermittlung fremder Leistungen ein Reisevermittlungsvertrag geschlossen. Das Reisebüro als Vermittler schuldet aus diesem Vertrag den erfolgreichen Abschluss des vermittelten Hauptvertrages und hat insoweit Sorgfalts- und Informationspflichten.

Sofern das Reisebüro einzelne Leistungen selbst anbietet, ist es nicht vermittelnd tätig. Das Reisebüro kann z.B. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Flüge anbieten. Das Reisebüro kann auch als eigener Reiseveranstalter auftreten und eine Gesamtheit von Reiseleistungen als eigenes Paket anbieten. Wenn dies der Fall ist, wird das Reisebüro selbst als Reiseveranstalter behandelt.

Die Haftung des Reisebüros richtet sich dann zunächst danach, in welcher dieser Funktionen das Reisebüro aufgetreten ist. Das vermittelnde Reisebüro haftet verschuldensabhängig für den Erfolg der Vermittlungstätigkeit. Es ist also die Pflicht des Reisebüros, die vermittelte Reiseleistung dem Kunden zu verschaffen. Diese Geschäftsbesorgung hat das Reisebüro mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmannes zu erfüllen. Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Vermittlungserfolg schuldhaft nicht eintritt.

Den Reisevermittler treffen außerdem Beratungs- und Aufklärungspflichten. Sofern der Reisende nach polizeilichen Einreisebestimmungen oder nach gesundheitlichen Erfordernissen bei dem Vermittler ausdrücklich nachfragt, müssen erteilte Informationen richtig sein. Bei der Vermittlung von Flügen hat der Reisevermittler ungefragt über Einreisebestimmungen und Durchreisebestimmungen zu informieren, wenn erkennbar ist, dass der Kunde ein Visum benötigt. Demgegenüber muss es auf die Notwendigkeit von Reiseversicherungen als Vermittler grundsätzlich nicht hinweisen. Dies deshalb nicht, weil die Informationen über Reiseversicherungen nicht den Schwerpunkt der Reiseberatung eines Reisevermittlers bilden. Bei fahrlässig unrichtigen Fahrplanauskünften haftet das Reisebüro im Rahmen des Vermittlungsvertrages. Die korrekte Angabe der Abfahrtszeit eines gebuchten Transportmittels gehört zur Beratungspflicht.

Im Übrigen liegt eine Pflichtverletzung des Reisevermittlers dann vor, wenn er es unterlässt, den Reisenden über in Erfahrung gebrachte Umstände aufzuklären, welche die vermittelte Reiseleistung beeinträchtigen könnten. Dies gilt allerdings nur, soweit hinreichende konkrete Verdachtsmomente vorliegen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) behilflich. Allgemeine Geschäftsbedingungen können grundsätzlich zu jedem Vertragstypus erstellt werden. Im Reiserecht werden Allgemeine Geschäftsbedingungen häufig beim Reisevermittlungsvertrag verwendet. Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen der Vereinfachung der Geschäftsabläufe des Unternehmers.

Gleiches gilt für allgemeine Reisebedingungen im Rahmen von Pauschalreisen (Reisevertragsrecht). Hier kommt hinzu, dass das Gesetz lückenhaft ist, so dass die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum anderen diese Lücken ausfüllen kann. Des Weiteren können Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, um den Pflichten aus der Informationsverordnung (BGB-InfoV) nachzukommen. Weiter lassen sich per AGB Haftungsbeschränkungen sowie Stornopauschalen regeln.

Die Reiseveranstalter versuchen immer wieder die Lücken in den gesetzlichen Regelungen in ihrem Sinne zu füllen. Die Rechtsprechung hat wiederholt und fortlaufend verwendete Klauseln der Veranstalter zu Fall gebracht. Hier gibt es eine Fülle von Entscheidungen. Der Deutsche Reiseverband e.V. (DRV) empfiehlt seinen Mitgliedern die Allgemeinen Reisebedingungen als unverbindliche Rahmenbedingungen für Pauschalreisen. Dazu ist grundsätzlich zu sagen, dass diese Reisebedingungen weitgehend erprobt sind. Natürlich kommt man als Reiseveranstalter nicht umher, das Klauselwerk individuell auf die eigenen Bedürfnisse anzupassen. Dies übernehmen wir gerne für Sie!

Typische Regelungsbereiche in AGB für Pauschalreisen sind der Vertragsschluss, der Zeitpunkt und die Art und Weise der Zahlung des Reisepreises, die Leistungsänderungen, der Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn mit den Stornokosten, Umbuchungen, nicht in Anspruch genommene Leistungen, der Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter, die Gewährleistungsansprüche im Falle einer nicht ordnungsgemäß erbrachten Reiseleistung, die Beschränkung der Haftung, der Ausschluss von Ansprüchen und die Verjährung, Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Rechtswahl und Gerichtsstand. Grundsätzlich ist dazu zu sagen, dass unser Erachtens darauf geachtet werden sollte, dass das Klauselwerk nicht überfrachtet wird, wie es bei den Empfehlungen vom DRV aus unserer Sicht der Fall ist.

Bei der Verwendung von AGB ist wichtig, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch Allgemeine Reisebedingungen) auch wirksam in den Reisevertrag einbezogen werden. Andernfalls haben sie keine Geltung. Dies kann insbesondere dann problematisch werden, wenn Stornoklauseln mit Pauschalen vereinbart sind. Bei Nichteinbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen müsste der Reiseveranstalter seinen Schaden konkret darlegen und berechnen. Überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unzulässig. Sofern Regelungen individuell ausverhandelt werden, soll handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine so genannte Individualvereinbarung. Das Recht zu den AGB findet dann keine Anwendung.

Sofern die verwendeten AGB nicht den Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB und / oder denen des AGB-Rechts entsprechen, so muss mit Abmahnungen und Klagen der Verbraucherverbände sowie der Wettbewerber gerechnet werden. Dies kann sehr teuer werden. Sprechen Sie uns gerne zu diesem Thema an!

Informationspflichten des Reiseveranstalters

Nach den Vorgaben der EG-Richtlinie über Pauschalreisen werden dem Veranstalter in vier verschiedenen zeitlichen Phasen umfangreiche Pflichtangaben auferlegt. Diese Pflichtangaben finden sich in der so genannten BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) wieder. Dabei wird unterschieden zwischen Prospektangaben, Informationen vor Vertragsschluss, Informationen in der Reisebestätigung sowie Pflichtinformationen vor Reiseantritt.

Sofern der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung stellt, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise: Bestimmungsort, Transportmittel, Unterbringung, Mahlzeiten, Reiseroute, Pass- und Visumerfordernisse sowie eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl.

Vor Vertragsschluss ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser bucht, über Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeilichen Formalitäten zu informieren. Dies kann allerdings auch schon im Prospekt geschehen.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden eine Reisebestätigung auszuhändigen. Die Reisebestätigung muss weitere Angaben enthalten, und zwar u.a. wie folgt: endgültiger Bestimmungsort sowie Zwischenorte, Ort und Zeit der Abreise sowie Rückkehr, Hinweise auf Ausflüge, Hinweise auf etwaige Preisänderungen, vereinbarte Sonderwünsche, Name und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters, Hinweise zu Vorgehensweise und Fristen bei Mängeln und zwar während und nach der Reise. Auch hier können die Angaben bereits im Prospekt gemacht werden.

Vor Beginn der Reise hat der Reiseveranstalter den Reisenden über Abfahrt und Ankunftszeiten zu informieren, bei Beförderungen ggf. über einen bestimmten Platz, weiter sind die Kontaktdaten der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzugeben.

Bei der Verletzung der Pflichtangaben können Gewährleistungsansprüche ausgelöst werden, d.h. der Reisende kann gegebenenfalls Minderung und Schadensersatz verlangen. Darüber hinaus können Konkurrenten sowie Abmahnvereine und Verbraucherverbände den Reiseveranstalter abmahnen, da es sich hier um eine Verletzung des Wettbewerbsrechts handelt.

Verträge im Reiserecht

Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung sowie Prüfung von Verträgen behilflich.

Im Reiserecht gibt es eine Vielzahl von Verträgen, wobei Verträge immer als ein Zusammenspiel von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Allgemeinen Reisebedingungen mit dem eigentlichen Vertrag zu sehen sind. Beide Elemente gemeinsam stellen die vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien dar. Unter anderem werden Handelsvertreterverträge verwendet, wie zum Beispiel bei Reisebüros (Reisevermittlung). Hier kann auch das Franchiserecht zur Anwendung kommen.

Des Weiteren sind die Vertragsbeziehungen zwischen Reiseveranstalter und Leistungserbringer zu regeln, also über Beförderung, Unterkunft, Leistungen vor Ort etc. Hier gibt es verschiedene Varianten (z.B. Kontingentverträge), wobei es inhaltlich häufig um verschiedene Abnahmemodalitäten geht. Zu regeln sind auch die Vertragsverhältnisse zwischen Reisevermittler und Endkunden, weiter zwischen Reiseveranstalter und Endkunden.

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Abmahnung und Reiseveranstalter / Reiseunternehmen

Jeder Unternehmer ist der Gefahr von Abmahnungen ausgesetzt, so auch im Reiserecht. Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt die unternehmerische Betätigung des einzelnen Mitbewerbers gegen unlautere wettbewerbliche Angriffe durch Konkurrenten. Das UWG dient daneben aber auch dem Schutz des Verbrauchers vor Beeinträchtigungen durch unlautere Maßnahmen. Darüber hinaus dient das UWG aber auch dem Schutz der Allgemeinheit. Nach dem UWG ist mit Mitbewerber jeder Unternehmer der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Mitbewerberschutz bedeutet vereinfacht ausgedrückt: Kein Konkurrent darf seinen Mitbewerber in wettbewerbswidriger Weise herabwürdigen, belästigen, behindern oder sich durch unsachgemäße Maßnahmen einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen.

Der Verbraucher soll nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor unzumutbaren Belästigungen und vor übermäßiger unsachlicher Beeinflussung geschützt werden. Die Allgemeinheit soll an einem unverfälschten Wettbewerb teilnehmen können.

Was ist verboten?

Das UWG sieht eine Vielzahl von Rechtsverletzungen vor. Beispielhaft soll auf die folgenden unlauteren Wettbewerbshandlungen hingewiesen werden:

  • Beeinträchtigung durch Druckausübung
  • Anlockung von Kunden
  • Werbegeschenke
  • Warenproben
  • Ausnutzen von Gefühlen
  • Schockwerbung
  • sexistische Werbung
  • Ausnutzung der Unerfahrenheit oder der Angst
  • Ausnutzung einer Zwangslage
  • Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben
  • Koppelung der Teilnahme bei Preisausschreiben
  • Behinderung durch Betriebsstörung
  • Irreführung
  • unwahre Werbung
  • unwahre Angaben über den Preis
  • missverständliche Werbung
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten
  • Irreführung in Bezug auf Preisangaben
  • Erforderlichkeit der Preisangabe
  • vergleichende Werbung
  • Herabsetzung der Mitbewerber
  • Belästigung durch Telefonwerbung
  • Belästigung durch Briefkastenwerbung
  • Zusenden unbestellter Waren
  • Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Welche Ansprüche habe ich bei Rechtsverletzungen?

Als Folge bei Verstößen gegen die einzelnen Verbotstatbestände stehen dem Verletzten im Wesentlichen Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche und Gewinnansprüche zur Verfügung.

Beseitigung bedeutet, dass der durch das wettbewerbswidrige Verhalten bestehende Störungszustand wieder rückgängig gemacht werden muss, zum Beispiel durch Widerruf einer ehrkränkenden Äußerung über einen Konkurrenten. Ein Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn die erstmalige Begehung eines Wettbewerbsverstoßes droht. Bei Verstößen gegen die Verbotsvorschriften bestehen Schadensersatzansprüche, wenn ein Verschulden, also Fahrlässigkeit oder Vorsatz, vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Zurechnung des Verhaltens von Mitarbeitern nicht für Schadensersatzansprüche gilt.

Was ist eine Abmahnung?

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen Berechtigten den wettbewerbswidrig Handelnden zunächst durch eine Abmahnung verwarnen. Das Mahnverfahren hat sich in der Praxis als äußerst zweckmäßiges Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung erwiesen. 90 – 95 % aller wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werden durch dieses Instrument erledigt, ohne dass es zu einem kostspieligen und zeitaufwändigen Prozess kommt. Die Abmahnung hat den Sinn, den wettbewerbswidrig Handelnden auf die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und ihn für die Zukunft zu verpflichten, den bereits begonnenen oder drohenden Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu unterlassen.

Der auf Unterlassung Abgemahnte hat innerhalb einer angemessenen Frist ablehnend zu reagieren oder eine ausreichend mit Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn die Abmahnung begründet ist und der Abgemahnte nicht mit einem Verfahren vor Gericht konfrontiert werden will. Nur die Abgabe einer solchen Verpflichtungserklärung vermag nämlich die Wiederholungsgefahr auszuschließen, mit der Folge, dass der Unterlassungsanspruch erloschen ist. Wenn eine Abmahnung nur teilweise begründet ist, ist es Sache des Abgemahnten, von sich aus eine mit Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung in dem Umfang abzugeben, in dem die Abmahnung berechtigt ist.

Wie soll der Abgemahnte sich verhalten?

Das Schreiben nicht zu beachten ist ebenso falsch wie die übereilte und ungeprüfte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. In jedem Fall muss schnell reagiert werden. Die Frist, innerhalb derer die Erklärung abzugeben ist, beträgt häufig nur wenige Tage. Ohne rechtliche Prüfung sollte jedoch weder die abverlangte Unterlassungserklärung unterzeichnet noch der verlangte Geldbetrag gezahlt werden. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt sein sollte, so sind die geforderten Geldbeträge häufig überhöht.

Eine Abmahnung darf aber auch nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da sie weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Der Abgemahnte sollte innerhalb der gesetzten Frist reagieren, da sonst der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit hohen Kosten droht. Eine telefonische Kontaktaufnahme des Abmahners bzw. der Rechtsanwälte des Abmahners ist ohne rechtlichen Beistand nicht zu empfehlen. Hier besteht die Gefahr, dass man sich zu unzutreffenden, verbindlichen Aussagen verleiten lässt. Eine telefonische Rücksprache sollte daher nur durch den beauftragten Rechtsanwalt erfolgen. Sprechen Sie uns gerne an!

Die Vorgehensweise richtet sich danach, ob die erklärte Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Nach Erhalt der Abmahnung sollte insbesondere geprüft werden, ob der vom  Abmahner dargestellte Sachverhalt tatsächlich korrekt ist und ob überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Abmahner nach den gesetzlichen Regelungen zur Abmahnung berechtigt ist. Sofern der Sachverhalt vom Abmahnenden falsch dargestellt wird, sollte eine Klarstellung des tatsächlichen Sachverhaltes erfolgen. Soweit der wettbewerbsrechtliche Verstoß vorliegt, ist ggf. eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bei berechtigten Abmahnungen empfiehlt sich ggf. die Abgabe einer abgeänderten (modifizierten) Unterlassungserklärung. Im Einzelfall kann es durchaus angezeigt sein, jegliche Forderungen der Gegenseite von sich zu weisen und es auf ein Klageverfahren ankommen zu lassen.

Der Verletzer ist bei einer berechtigten Abmahnung verpflichtet, die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (z. B. Anwaltskosten) zu zahlen. Wettbewerbsvereine können einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, der ca. EUR 150,00 bis EUR 250,00 betragen kann. Abmahnungen durch Rechtsanwälte sind in der Regel kostenträchtiger, da diese Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erheben. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Bei schuldhafter Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig.

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